Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand August 2020)

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen zwischen der MAB Meldeanlagenbau GmbH (nachfolgend kurz: MAB) und ihren Kunden und Lieferanten (nachfolgend: Vertragspartner). Sie sind Grundlage aller Verkäufe, Lieferungen und Bestellungen von MAB einschließlich Beratung und Auskünfte. Sie gelten mit erteilter Auftragsbestätigung, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung von MAB seitens des Vertragspartners als angenommen.
  2. Die Leistungen von MAB beinhalten die Beratung des Vertragspartners (Beratung), die Montage von neu-en Anlagen, Inbetriebnahme und die Einweisung des Vertragspartners oder seines Bedienungspersonals (Montage), sowie die Reparatur von bereits in Betrieb genommenen Anlagen (Reparatur).
  3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn MAB ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
  5. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen von MAB in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem können bei Softwareprodukten in vielen Fällen weitere, über diese Bedingungen hinausgehende Lizenzbestimmun-gen des Herstellers gelten. Mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. der Ingebrauchnahme erkennt der Vertragspartner von MAB diese Bedingungen an und haftet bei Verstoß für den daraus entstandenen Schaden.

II. Vertragsinhalt

  1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind – außer bei ausdrücklicher Vereinbarung – freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von MAB maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Neben-abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung von MAB maßgebend.
  2. MAB behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben, der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit dienen oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
  3. MAB behält sich das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Vertragspartner im Rahmen der Anbahnung und/oder Ausführung eines Vertrages überlassenen oder nach Vorgaben von MAB gefertigten Arbeitsmaterialien, wie z.B. Mustern, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Skizzen/Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor. Der Vertragspartner darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten. Der Vertragspartner darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen; im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner MAB zum Schadensersatz verpflichtet.

III. Preise

  1. Die von MAB angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwert-steuer, sofern sich im Einzelfall ein Angebot nicht ersichtlich speziell an gewerbliche Vertragspartner richtet oder diese Mehrwert-steuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist MAB berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
  2. Ist eine MAB bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann diese, wenn die Leistungen von MAB erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise von MAB beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn MAB ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
  3. Montageleistungen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von MAB. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Aufwendungen für Auslösung, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Ver-brauch von Stoffen wird nach den vereinbarten – mangels Vereinbarung zu angemessenen – Preisen berechnet.
  4. Kann eingeteiltes Montagepersonal aus Gründen, die von MAB nicht zu vertreten sind, nicht zum Einsatz gelangen, wird die Wartezeit als Arbeitszeit berechnet. Muss MAB aus Gründen, die von MAB nicht zu vertreten sind, Arbeiten zu Zeiten oder Umständen ausführen, die von den vertraglich vorausgesetzten Bedingungen abweichen, hat der Vertragspartner die hierdurch verursachten Mehraufwendungen MAB zusätzlich zu vergüten. Die Zeit der Einweisung des Vertragspartners oder seines Bedienungspersonals wird auch dann zusätzlich berechnet, wenn die Montage im Preis enthalten ist.
  5. Bei anstehenden Reparaturen wird MAB dem Vertragspartner den – soweit möglich – bei Vertragsabschluss voraussichtlichen und kalkulierbaren Reparaturpreis mitteilen; anderenfalls kann der Vertragspartner Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu den von MAB oder dem Vertragspartner vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Vertragspartner während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist dessen Einverständnis nur dann einzuholen, wenn die vorgegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
  6. Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Vertragspartner ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang, Sicherheit

  1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass zwischen MAB und dem Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich eine andere Lieferzeit als verbindlich vereinbart wurde.
  2. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung von MAB beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. Vereinbarte Ausführungs- bzw. Lieferzeiten beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der beauftragten Ausführung oder Lieferung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen gegen-über MAB erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen gegenüber MAB oder beteiligten Dritten, sowie die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen, Unterlagen, und Testmaterialien in ausreichendem Umfang. Werden diese Voraus-setzungen nicht erfüllt, verlängert sich die maßgebliche Ausführungs- bzw. Lieferfrist entsprechend; dies gilt nicht, wenn MAB die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Lieferungen erfolgen an Werktagen Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr. Die Zustellung per Spedition erfolgt nach telefonischer Avisierung eines Auslieferungstermins. Der Auslieferungstermin beinhaltet ein Zeit-fenster von 6 Stunden.
  4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Um-stände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn MAB an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauf-zeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht MAB ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird MAB von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. wird MAB von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird MAB von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MAB nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer MAB gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  5. MAB ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  6. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als ab-genommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Rege-lungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  7. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung von MAB. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung von MAB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von MAB, wobei MAB nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertrags-partner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  8. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen von MAB hat der Vertragspartner zu tragen.
  9. Der Vertragspartner ist für die am Ausführungsort einzuhaltenden sicherheitstechnischen Vorgaben allein verantwortlich; insbesondere hat der Vertragspartner sichere Zustände herzustellen bevor Mitarbeiter und/oder sonstige für MAB tätige Personen mit der Ausführung der gegenüber MAB beauftragten Leistungen beginnen. Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit durch hierfür qualifizierte Aufsichtführende des Vertragspartners überwacht werden, welche die Einhaltung vorgeschriebener Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Vertrags-partner muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass Mitarbeiter und/oder sonstige für MAB tätige Personen über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während der Ausführung der gegenüber MAB beauftragten Leistungen angemessen angewiesen werden (vgl. § 8 Abs. 2 ArbSchG), und diese über Maßnahmen bei Notfällen und vor Ort bestehende Sicherheitseinrichtungen (Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Telefon für Notrufe und Notrufnummern, Notausgänge, Alarmpläne, Flucht- und Rettungspläne, Sammelplätze) informieren. Sollte der Vertragspartner Dritte damit beauftragen, gemeinsam mit Mitarbeitern und/oder sonstigen für MAB tätigen Personen Arbeiten im Zusammenhang mit den gegenüber MAB beauftragten Leistungen durchzuführen, hat er MAB den Namen und die Kommunikationsdaten der vom Vertragspartner beauftragten Dritten zwei Wochen vor Beginn der Ausführung der gegenüber MAB beauftragten Leistungen mitzuteilen. Mitarbeiter und/oder sonstige für MAB tätige Personen können sich weigern, die gegen-über MAB beauftragten Leistungen auszuführen, sollten diese mit unzumutbaren Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit verbunden sein.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Ver-putz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Be-sitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maß-nahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
  2. Der Vertragspartner hat rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, MAB und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl von MAB täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf den von MAB gestellten Formularen die Beendigung der Anlageneinrichtung oder Montage. Dazu hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass eine insoweit vertretungsberechtigte Person am Ort der Auftragsausführung nach Wahl von MAB täglich oder wöchentlich die Leistungs- und Arbeitszeitnachweise nach Kontrolle durch Unterzeichnung bestätigt. Wird diese Notwendigkeit vom Vertragspartner nicht gewährleistet, so er-hält er den jeweiligen Leistungs- und Arbeitszeitnachweis auf elektronischem oder digitalem Wege (Telefax / PDF per Email), verbunden mit der Auf-forderung entsprechender Bestätigung durch Unterschriftsleistung oder dem schriftlich zu begründenden Erheben von Einwendungen binnen 24 Stunden auf gleichem Wege, anderenfalls der jeweils von MAB übermittelte Leistungs- und Arbeitszeitnachweis als durch den Vertragspartner anerkannt gilt.
  4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von ein-gebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

b) Falls MAB die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter a) noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

  1. Der Vertragspartner vergütet die mit MAB bei der Auftragserteilung verein-barten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Um-ständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
  2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Ab-fahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
  3. Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, den ungehinderten Zugang zu dem Gebäude sicherzustellen, in welchem MAB den Auftrag ausführen soll. Dies gilt für die Installation und Wartung von Rauchmeldern, Video-, Alarmanlagen oder ähnlichen Arbeiten. Kostenfrei wird MAB dem Vertragspartner zwei Terminen für die notwendigen Arbeiten anbieten. Sollten mangels Zugänglichkeit oder nicht Erreichbarkeit mehr als diese zwei Termine erforderlich sein, so sind Anfahrt und Arbeitszeit der Zusatztermine separat zu vergüten.
  4. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte so-wie bestellte technische Unterlagen; bei MAB übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

VI. Zahlung

  1. Soweit nichts anders vereinbart, hat der Vertragspartner bei Lieferungen von Anlagen, Bau- und Ersatzteilen durch MAB 33% der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung, 33% der Auftragssumme nach Mitteilung durch MAB, dass die Hauptteile versandbereit sind, und 34% der Auftragssumme nach Gefahrübergang zu bezahlen.
  2. Bei Montage- bzw. Reparaturarbeiten hat der Vertragspartner 33% der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung, 33% der Auftragssumme nach Mitteilung des Montage- bzw. Reparaturbeginns durch MAB und 34% der Auftragssumme nach Abnahme zu bezahlen.
  3. Rechnungen von MAB sind 5 Werktage nach Rechnungsstellung fällig.
  4. Zahlungen dürfen nur an MAB erfolgen, nicht an Dritte.
  5. Es gelten die im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen.
  6. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
  7. Bei Teilleistungen steht MAB das Recht zu, Teilzahlungen zu verlangen.
  8. Alle Forderungen von MAB werden unabhängig von der Laufzeit etwa her-eingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder MAB Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern.
  9. Werden Zahlungsfristen überschritten, ist MAB berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen, in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nach-weis eines weitergehenden Schadens bleibt MAB vorbehalten. Die Zahlungs-frist ist nur eingehalten, wenn die fällige Zahlung innerhalb der Frist bei MAB eingegangen ist.
  10. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Vertragspartner verpflichtet, MAB seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen sowie MAB gegenüber unaufgefordert die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu erteilen und MAB zum Nachweis etwaiger Steuerbefreiung notwendige Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht unaufgefordert und/oder rechtzeitig nach, wird die Lieferung von MAB nicht als steuerbefreit behandelt. MAB ist dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. So-weit MAB aufgrund unrichtiger Angaben des Vertragspartners eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, MAB von der Steuerschuld freizustellen und jegliche MAB entstehenden Mehraufwendungen zu tragen.
  11. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist MAB berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Vertragspartner die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen, wenn dadurch Gegenansprüche von MAB gefährdet werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird. Die Rechte von MAB gemäß Ziff. XII. bleiben unberührt.
  12. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass MAB ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt MAB den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nach-weis vorbehalten, dass MAB Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
  13. Zu einer Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Vertrags-partner nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt worden ist. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von MAB bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen MAB und dem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter MAB unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten